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Category: UG (haftungsbeschränkt)

Die UG (haftungsbeschränkt) als Einstieg in die GmbH

Die UG (haftungsbeschränkt) als Einstieg in die GmbH

Im Zuge der GmbH-Reform wurde als Alternative zur GmbH eine neue und einfachere Form einer Kapitalgesellschaft geschaffen. Zunächst einmal wurde das Mindeststammkapital auf 1 Euro reduziert. Der Grund ist, dass auch an die Gründer gedacht werden sollte, die nur sehr wenig Eigenkapital besitzen und die keine Kapitaldecke von 25.000 Euro benötigen wie bei der GmbH. Diese UG müssen zwingend mit dem Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Weitere Vereinfachungen oder Abkürzungen außer „UG (haftungsbeschränkt) sind nicht erlaubt.

Obwohl das Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) so deutlich geringer ist als bei der GmbH, so gelten sie doch als eine Sonderform der GmbH, und, von Ausnahmen abgesehen, gilt daher auch das GmbH-Recht für Sie. Zu denken ist an Haftungsfragen bei Verschulden.

Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber die UG (haftungsbeschränkt)  mit dem Ziel schuf,  eine Vorstufe zur „normalen“ GmbH zu sein. Denn später soll sie zur „normalen“ GmbH werden. Daher auch bei UG das gesetzliche Verbote einer Vollausschüttung von erzielten Gewinnen und auch die Pflicht, ein Viertel des Jahresüberschusses als Rücklage zu bilden (nach Abzug des Verlustvortrages vom Vorjahr). Diese Rücklage darf nur als Kapitalerhöhung dienen, wobei diese Rücklagepflicht nur bis zu einem Betrag von 25.000 Euro gilt: Dann kann die UG (haftungsbeschränkt) ohne rechtliche Umwandlung und ohne Zwang in eine vollwertige GmbH umfirmieren.

Handelsregisterauszug über eine UG (haftungsbeschränkt)