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Tag: freiwillige Eintragung

Die freiwillige Eintragung in das Handelsregister

Die freiwillige Eintragung in das Handelsregister

Wer kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen?

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KG auf Aktien) und für einen Kaufmann bzw. Kaufleute besteht die Pflicht, sich in das Handelsregister einzutragen. Als Kaufleute gelten auch Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, EWIV).

Für Kleingewerbetreibende und die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht diese Pflicht nicht, sie können sich freiwillig registrieren lassen. Der Umfang des Geschäftsbetrieb spielt dabei zunächst keine Rolle. Der Kleingewerbetreibende wird dann zum eingetragenen Kaufmann (e.K.), die GbR zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Aber ab wann ist ein Kleingewerbetreibender ein Kaufmann, ab wann besteht die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister?

Hier hilft der Blick in das Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach gilt als Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Einfacher ausgedrückt: Die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs dann erforderlich, wenn die Geschäftsvorfälle so umfangreich und kompliziert geworden sind, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig wird. So kann also ein ursprünglich kleingewerblicher Betrieb durch Ausdehnung seiner Geschäfte zu einem Handelsgewerbe werden. Dann wäre er verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen und erst dann wäre der Abruf von einem Handelsregisterauszug und in bestimmten Fällen auch einer Gesellschafterliste möglich.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält allerdings keine vollkommen eindeutigen Kriterien, ab wann dies genau der Fall ist, ab wann also tatsächlich ein Handelsgewerbe vorliegt.

Nach laufender Rechtsprechung sind folgende Kriterien für die Eintragung ins Handelsregister zu berücksichtigen:

– Jahresumsatz in Abhängigkeit zur Branche
– Höhe des eingesetzten Kapitals bzw. Geschäftsumfang mit umfangreicher Buchführung
– Einsatz von Krediten
– ausgedehnte Geschäftsräume, Niederlassungen
– Anzahl der Arbeitnehmer

Man wird also als Kleingewerbetreibender nicht von allein in das Handelsregister aufgenommen bzw. gegen seinen Willen oder gegen seine Kenntnis dort eingetragen.

Auskunftsformular: Auskunft über eine Eintragung im Handelsregister