Beglaubigung vom Ausdruck aus dem Handelsregister.
Wenn man eine Beglaubigung vom Handelsregister benötigt, dann ist meistens ein vom Handelsregister beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister gemeint. Einen Auszug aus dem Handelsregister erhält man beim Amtsgericht, dort wo das Handelsregister geführt wird, am Sitze der betreffenden Gesellschaft (GmbH, KG, OHG etc.). Man hat dann die Wahl zwischen einem unbeglaubigten Auszug und einen mit Beglaubigung, was sich vor allem auf die Gebühren niederschlägt. Ansonsten ist der Auszug aus dem Handelsregister mit Beglaubigung inhaltlich der gleiche, nur dass dieser eben noch gesiegelt wird. Für eine Beglaubigung benötigt man also keinen Notar.
Mit einer Gesellschafterliste verhält es sich genauso, auch die kann beglaubigt werden.
Neuerdings wird der Auszug aus dem Handelsregister (Handelsregisterauszug) mit Beglaubigung auch „Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister“ genannt, amtlich ist also „beglaubigt“ gemeint. Ob amtlich oder unbeglaubigt, es gibt 3 Versionen: Es gibt diesen als aktuellen, chronologischen und historischen Auszug, je nachdem , wie weit der Ausdruck zeitlich zurückreichen soll.
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Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister