Handelsregister: Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister

Handelsregister: Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister

Handelsregister: An die Stelle des bisherigen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszuges tritt nach der Einführung des elektronischen Handelsregisters der „Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister“. Im Gegensatz dazu, als „unbeglaubigte“ Form, gilt der „Ausdruck aus dem Handelsregister“. Während der amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister von uns innerhalb von wenigen Minuten abgerufen werden kann, muss der amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister erst beim Amtsgericht erstellt werden und liegt dann in Papierform vor. Der Abruf des amtlichen Ausdrucks aus dem Handelsregister liegt daher erst innerhalb von 2-5 Tagen vor, dann wird er Ihnen per Briefpost übermittelt. Inhaltlich unterscheidet sich der „Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister“ nicht vom normalen Ausdruck. Der „amtliche Ausdruck“ wird jedoch von Seiten des Registergerichts mit einem Siegel versehen, manchmal auch noch unterschrieben, was aber nicht generell so ist. Bei manchen Handelsregisterauszügen fällt die Beglaubigung sehr sparsam aus und kann auf den ersten Bick kaum noch unterschieden werden vom unbeglaubigten Handelsregisterauszug. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Handelsregistern sind groß.

Den „Amtlichen Ausdruck aus dem Handelsregister“ bekommen Sie von uns ohne Anmeldung oder Mitgliedschaft und in der Regel auch ohne Vorkasse. Preiswerter und schneller ist ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug, diesen erhalten Sie innerhalb weniger Minuten auf elektronischem Wege (PDF-Format zum Speichern und Ausdrucken).

Wenn Sie Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an oder Sie nutzen gleich dieses Formular:
Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister

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